BFH - Urteil vom 25.04.2018
III R 40/17
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1043
BFHE 261, 476
DAR 2018, 471
DStRE 2018, 1008
HFR 2018, 731
UVR 2018, 332
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 586/16

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Zugmaschinen gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen III R 40/17

DRsp Nr. 2018/8810

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Zugmaschinen gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG

Die Steuerbefreiung für Zugmaschinen nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG setzt nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb oder einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe i.S. der §§ 55 ff. der GewO ausübt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 6 K 586/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein, der ein Reisetheater betreibt. Er beantragte am 7. Mai 2015 die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Aufforderung, eine Reisegewerbekarte vorzulegen, kam der Kläger unter Verweis darauf, dass er als gemeinnütziger Verein kein Gewerbe betreibe, nicht nach.