Streitig ist, ob dem Kläger dem Grunde nach Betriebsausgaben durch Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender erwachsen sind und ob gegebenenfalls der gewährte Fahrtkostenersatz in Höhe von 4.200,00 DM den Aufwand des Klägers ersichtlich übersteigt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG –) und aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. von § 18 Abs.1 Nr. 3 EStG. Er ist Geschäftsführer der S-GmbH. Diese stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitgeber übernahm die auf den Dienstwagen im Rahmen der 1% Regelung entfallende Lohnsteuer.
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