BFH - Urteil vom 10.04.2014
VI R 79/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 134/11

Voraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen VI R 79/13

DRsp Nr. 2014/11245

Voraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

NV: Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800).

Allein die sich einem erwachsenen Kind bietende Möglichkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus nutzen zu können, bedeutet nicht bereits die Begründung eines eigenen Haustands dort.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I. Die im Jahre 1977 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist alleinstehend und erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin, die aus A stammt, bewohnte bereits während ihres Studiums, das sie 2006 beendete, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Dreizimmerwohnung in B zur Miete. Das Mietverhältnis endete zum 30. April 2008. Seit 2. Mai 2008 war sie im Haus ihrer Eltern in A gemeldet. Sie nutzte dort nach ihren Angaben eine Einliegerwohnung, die über Küche und Bad verfügte.