BFH - Beschluss vom 30.07.2013
VI B 31/13
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1786
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1329/12

Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit haushaltsnaher Handwerkeleistungen

BFH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen VI B 31/13

DRsp Nr. 2013/21449

Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit haushaltsnaher Handwerkeleistungen

1. NV: Enthält das Urteil des FG keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist die Revision nicht zugelassen worden. 2. NV: Die Entscheidung über die Zulassung der Revision hat von Amts wegen zu erfolgen und kann damit nicht Gegenstand einer vertrauensschutzbegründenden Vereinbarung zwischen Kläger und Gericht sein. 3. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt.

Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ausnahmslos nicht.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 5;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.