BFH - Urteil vom 30.01.2018
VIII R 15/16
Normen:
AO § 167 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, ; § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 44 Abs. 1 und 6; KStG § 4;
Fundstellen:
BFHE 260, 473
BStBl II 2019, 101
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2099/13

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung der Bildung einer Rücklage bei einem Regiebetrieb

BFH, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen VIII R 15/16

DRsp Nr. 2018/6180

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung der Bildung einer Rücklage bei einem Regiebetrieb

Die Bildung einer Rücklage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Regiebetrieben einer kommunalen Gebietskörperschaft zulässig. Mangels gesetzlicher Beschränkungen reicht für deren steuerliche Anerkennung jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen sollen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 2016 6 K 2099/13 KE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 167 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, ; § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 44 Abs. 1 und 6; KStG § 4;

Gründe

I.