BFH - Urteil vom 30.01.2018
VIII R 42/15
Normen:
AO § 167 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 44 Abs. 1 und 6; KStG § 4;
Fundstellen:
BFHE 260, 462
BStBl II 2019, 96
DB 2018, 2525
HFR 2018, 614
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1187/11

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung der Bildung einer Rücklage bei einem Regiebetrieb

BFH, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen VIII R 42/15

DRsp Nr. 2018/6181

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung der Bildung einer Rücklage bei einem Regiebetrieb

Die Bildung einer Rücklage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist auch im Fall des Regiebetriebs einer kommunalen Gebietskörperschaft zulässig. Mangels gesetzlicher Beschränkungen reicht für deren steuerliche Anerkennung jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen sollen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 1187/11 aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Nachforderung von Kapitalertragsteuer abweist; die Nachforderungsbescheide vom 6. September 2010 über Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 und 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2011 werden dahin geändert, dass die Kapitalertragsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 167 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 44 Abs. 1 und 6; KStG § 4;

Gründe

I.