BFH - Urteil vom 20.06.2023
IX R 8/22
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 42 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2262
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4112/20

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung der zeitlich befristeten Übertragung der EinkunftsquelleVermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts

BFH, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen IX R 8/22

DRsp Nr. 2023/12367

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung der zeitlich befristeten Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts

NV: Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.03.2022 - 16 K 4112/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 42 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die aus den Beigeladenen bestehende Nießbrauchsgemeinschaft. Streitig ist, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern an die im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags 14 und zehn Jahre alten Beigeladenen steuerrechtlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte den Beigeladenen persönlich zuzurechnen sind.