Die Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2016
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zu 50 v.H.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb bis zum Jahr 2005 ein Unternehmen für ... . 50 v.H. der Anteile an der Klägerin hielt A, die weiteren 50 v.H. hielt sie treuhänderisch für B. Geschäftsführer war bis Dezember 1995 C. Nach seinem Ausscheiden wurde A, die zuvor Prokuristin der Klägerin war, zur Geschäftsführerin bestellt.
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