BFH - Beschluss vom 12.09.2018
I R 77/16
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 296
DB 2019, 2709
DStZ 2019, 215
DZWIR 2019, 164
GmbHR 2019, 368
HFR 2019, 288
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 467/16

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von an den Gesellschafter einer GmbH gezahlten Beratungshonoraren

BFH, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen I R 77/16

DRsp Nr. 2019/2545

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von an den Gesellschafter einer GmbH gezahlten Beratungshonoraren

1. NV: Eine Vereinbarung, die angesichts der umfänglichen wie unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder das "Ob" noch das "Wie" bzw. "Wann" der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, hält einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht stand. 2. NV: Die Höhe des nach Vertragsabschluss erfolgten Mittelabflusses hat keine Auswirkungen auf die Angemessenheitsprüfung.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2016 3 K 467/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zu 50 v.H.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb bis zum Jahr 2005 ein Unternehmen für ... . 50 v.H. der Anteile an der Klägerin hielt A, die weiteren 50 v.H. hielt sie treuhänderisch für B. Geschäftsführer war bis Dezember 1995 C. Nach seinem Ausscheiden wurde A, die zuvor Prokuristin der Klägerin war, zur Geschäftsführerin bestellt.