Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.06.2016 – 3 K 199/13 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit die im Rubrum bezeichneten Bescheide betroffen sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
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