BFH - Beschluss vom 08.07.2014
VII R 9/13
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a; MinöStV § 50 Abs. 1; EnrergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3955/08

Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung für LuftfahrtbetriebsstoffeVoraussetzungen der Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

BFH, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen VII R 9/13

DRsp Nr. 2014/13152

Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung für Luftfahrtbetriebsstoffe Voraussetzungen der Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

1. NV: Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV oder § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. 2. NV: Einer Befreiung von der Mineralölsteuer oder Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einer konzernzugehörigen Dienstleistungsgesellschaft an die Muttergesellschaft erbracht werden. 3. NV: Die in § 50 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV normierte Beschränkung auf Luftfahrtunternehmen mit einer Genehmigung nach § 20 LuftVG steht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL.

1. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. 2. Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a; MinöStV § 50 Abs. 1; EnrergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe