BFH - Urteil vom 09.11.2016
I R 56/15
Normen:
KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 § 8 Abs. 7;
Fundstellen:
BFHE 256, 75
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 253/14

Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung sogenannter dauerdefizitärer Tätigkeiten von der Öffentlichkeit beherrschter Kapitalgesellschaften

BFH, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen I R 56/15

DRsp Nr. 2017/2311

Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung sogenannter dauerdefizitärer Tätigkeiten von der Öffentlichkeit beherrschter Kapitalgesellschaften

1. Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. 2. Übt die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, weil sie den verlustbringenden Freibadbetrieb an einen eingetragenen Verein verpachtet hat, ist die Verpachtungstätigkeit nicht begünstigt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2015 6 K 253/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 § 8 Abs. 7;

Gründe

I.

Alleingesellschafterin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, ist die Stadt A. Die Klägerin ist Organträgerin zweier Organgesellschaften, der Stadtwerke A–GmbH und der A–Bädergesellschaft mbH (im Folgenden: Bädergesellschaft).