BFH - Urteil vom 01.10.2014
II R 40/12
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1771/11

Voraussetzungen der Steuervergünstigung für die Zuwendung von Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen II R 40/12

DRsp Nr. 2015/3063

Voraussetzungen der Steuervergünstigung für die Zuwendung von Betriebsvermögen

1. NV: Bei Anteilen an Personengesellschaften ist Gegenstand der Zuwendung die sich aufgrund der Übertragung der Kapitalbeteiligung ergebende Vermögensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem. Unerheblich ist für den Tatbestand der freigebigen Zuwendung, ob der Beschenkte auch ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist. 2. NV: Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Bestimmen die Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher und nicht dem Bedachten zustehen sollen, wird der Bedachte kein Mitunternehmer und kann die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen.

Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmer geworden ist (BFHE 241, 49). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger keine Mitunternehmerinitiative entfalten kann und kein Mitunternehmerrisiko trägt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2;

Gründe