BFH - Urteil vom 01.10.2014
II R 43/14
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1771/11

Voraussetzungen der Steuervergünstigung für die Zuwendung von Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen II R 43/14

DRsp Nr. 2015/3064

Voraussetzungen der Steuervergünstigung für die Zuwendung von Betriebsvermögen

NV: Bei Anteilen an Personengesellschaften ist Gegenstand der Zuwendung die sich aufgrund der Übertragung der Kapitalbeteiligung ergebende Vermögensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies setzt voraus, dass der Schenker dem Beschenkten das Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam überträgt.

Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmer geworden ist (BFHE 241, 49). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger keine Mitunternehmerinitiative entfalten kann und kein Mitunternehmerrisiko trägt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2;

Gründe

I. Die Eltern der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) waren Kommanditisten der A GmbH & Co. KG (KG). Die Mutter der Klägerin hielt einen Kommanditanteil in Höhe von 450.000 DM, der Vater einen in Höhe von 1.050.000 DM. Komplementärin ohne Anteil am Gesellschaftsvermögen war die B GmbH (GmbH), an der der Bruder der Klägerin und die Eltern der Klägerin zu jeweils 1/3 beteiligt waren. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH waren der Bruder der Klägerin und ihr Vater.