BFH - Urteil vom 03.04.2014
IV R 12/10
Normen:
EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 147/08 1116

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nach Veräußerung des Schiffs aus dem Gesellschaftsvermögen einer EinschiffsgesellschaftAnforderungen an die Einstellung des Betriebs durch den Veräußerer

BFH, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen IV R 12/10

DRsp Nr. 2014/13076

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nach Veräußerung des Schiffs aus dem Gesellschaftsvermögen einer Einschiffsgesellschaft Anforderungen an die Einstellung des Betriebs durch den Veräußerer

1. Die Anwendung der §§ 16, 34 EStG setzt voraus, dass im Veräußerungszeitpunkt schon ein funktionsfähiger (Teil-)Betrieb gegeben ist.2. Die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige jegliche (originär oder fiktiv) gewerbliche Tätigkeit einstellt. Erforderlich ist lediglich, dass er die in dem veräußerten Betrieb bislang ausgeübte Tätigkeit einstellt und die diesbezüglich wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert.