Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. November 2016 8 K 2945/14 E aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 14. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2014 wird dahingehend geändert, dass die Entschädigung in Höhe von 62.094,88 € tarifermäßigt besteuert wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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