BFH - Urteil vom 06.05.2020
X R 10/19
Normen:
EStG § 22a Abs. 1, 2, 5; BGB § 254;
Fundstellen:
BB 2020, 2325
BFH/NV 2020, 1364
BStBl II 2022, 45
DB 2020, 2558
DStRE 2020, 1367
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5103/17

Voraussetzungen der Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen außerhalb des vorgeschriebenen amtlichen Datensatzes in Form einer csv-DateiHöhe des Verspätungsgeldes bei langer Dauer eine Außenprüfung

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen X R 10/19

DRsp Nr. 2020/14868

Voraussetzungen der Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen außerhalb des vorgeschriebenen amtlichen Datensatzes in Form einer csv-Datei Höhe des Verspätungsgeldes bei langer Dauer eine Außenprüfung

1. Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen. 2. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar. 3. Die Regelungen über das Verspätungsgeld räumen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Verspätungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.02.2019 – 5 K 5103/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22a Abs. 1, 2, 5; BGB § 254;

Gründe

I.