BFH - Beschluss vom 14.01.2015
V B 146/14
Normen:
FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 517
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4156/14

Voraussetzungen der Übersendung der Akten an den Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen V B 146/14

DRsp Nr. 2015/3867

Voraussetzungen der Übersendung der Akten an den Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Die vorübergehende Überlassung der Prozessakten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten kommt nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen in Betracht. 2. NV: Die Rechtsprechung des BFH zur Art und Weise der Akteneinsicht verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte.

Gem. § 78 Abs. 1 FGO sind die Akten des finanzgerichtlichen Verfahrens regelmäßig bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts einzusehen. Die Entscheidung, die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Kanzleiräumen zu überlassen, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Abwägung ist aber das Regel- Ausnahme-Verhältnis zu beachten, wonach die Übersendung die Ausnahme und daher auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH - III B 166/05 - 26.01.2006).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 4 K 4156/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1;

Gründe