BFH - Urteil vom 15.05.2018
X R 42/17
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 371
BFH/NV 2018, 1275
HFR 2019, 135
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1804/16

Voraussetzungen der Übertragung der Steuerberechnung an das Finanzamt

BFH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen X R 42/17

DRsp Nr. 2018/15628

Voraussetzungen der Übertragung der Steuerberechnung an das Finanzamt

1. NV: Will das FG die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt. 2. NV: Ein Urteilstenor ist unbestimmt, wenn das FG darin einen bestimmten Einkünftebetrag den "sonstigen Einkünften" zuordnet, ohne sich dabei auf einen konkreten Tatbestand des § 22 EStG festzulegen, und das Urteil die zutreffende Zuordnung auch im Übrigen nicht erkennen lässt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 9 K 1804/16 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 119 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH (im Folgenden: Alt–GmbH). Diese hatte dem Kläger am 1. Juni 1987 eine Pensionszusage erteilt, deren Inhalt das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt hat.