BFH - Urteil vom 18.08.2015
I R 56/14
Normen:
KStG § 8a Abs. 1 S. 1; KStG § 8a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2292/10

Voraussetzungen der Umqualifizierung von Zinseinnahmen einer Beteiligungsgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen I R 56/14

DRsp Nr. 2016/5

Voraussetzungen der Umqualifizierung von Zinseinnahmen einer Beteiligungsgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

NV: Sind bei einer Kapitalgesellschaft die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. erfüllt, tritt die dort angeführte Rechtsfolge, dass "das Eigenkapital nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft zu mindern" ist, auch dann ein, wenn nur eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung gehalten wird.

Der Tatbestand des § 8a Abs. 4 S.1 KStG ist auch erfüllt, wenn die Gesellschaft (vorübergehend oder auf Dauer) nur eine einzige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 4. September 2014 13 K 2292/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8a Abs. 1 S. 1; KStG § 8a Abs. 4 S. 1;

Gründe