OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.07.2000
3 W 80/00
Normen:
GrdEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 1 § 22 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1686
OLGReport-Zweibrücken 2001, 3
ZfIR 2000, 900
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 195/00

Voraussetzungen der Umschreibung im Grundbuch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 3 W 80/00

DRsp Nr. 2000/9252

Voraussetzungen der Umschreibung im Grundbuch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde

»Das Grundbuchamt muss bei einem Grundstückserwerb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrdEStG die Eintragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde abhängig machen; ein Verzicht auf die Vorlage kommt nur in Betracht, wenn bestimmte Tatbestände der Steuerbefreiung eindeutig erfüllt sind.«

Normenkette:

GrdEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 1 § 22 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO).

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO). Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2000 geltend gemachte Eintragungshindernis besteht. Die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer im Grundbuch ist von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde abhängig.