Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO).
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO). Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2000 geltend gemachte Eintragungshindernis besteht. Die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer im Grundbuch ist von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde abhängig.
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