Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019 – 7 V 7203/18 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die beantragte Steuernummer zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
I.
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