OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.02.2021
6 U 328/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 122/19

Voraussetzungen der Verwirkung der Rechte des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 328/19

DRsp Nr. 2021/3043

Voraussetzungen der Verwirkung der Rechte des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Ein Verbraucher, der hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages zwar den Widerruf erklärt, danach aber den Vertrag nicht weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, verhält sich rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. 2. Zwar darf die Anwendung der Rechtsfigur der Verwirkung nicht dazu führen, dass die vom Unionsgesetzgeber intendierten Rechtsfolgen ausgehebelt werden. Jedoch können die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.6.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.