LAG Köln - Urteil vom 26.06.2015
4 Sa 252/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3064/14

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts gem. § 613a Abs. 6 BGB

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 252/15

DRsp Nr. 2018/10586

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts gem. § 613a Abs. 6 BGB

Hat der Arbeitgeber nach teilweiser Betriebseinstellung Arbeitsverhältnisse mit der doppelten Frist bis zur Produktionsstilllegung gekündigt, so stellt es sich als treuwidrig dar, wenn ein Arbeitnehmer seinen Widerspruch gegen den erfolgten Betriebsübergang erst so spät erklärt, dass eine Kündigung auf den Zeitpunkt der Betriebsstilllegung nicht mehr möglich ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2014 - 20 Ca 3064/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien stritten erstinstanzlich zunächst über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1. aus betriebsbedingten Gründen (Stilllegung) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 27.03.2014 zum 31.07.2014, einem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb unstreitig stillgelegt worden ist.