FG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2020
4 K 1163/18 Z
Normen:
ZK Art. 241 S. 1; AO § 238; AO § 239 Abs. 1;

Voraussetzungen der Verzinsung der Erstattung von Einfuhrzoll; Anwendbarkeit des Verzinsungsverbots des Art. 241 S. 1 ZK

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 4 K 1163/18 Z

DRsp Nr. 2020/14185

Voraussetzungen der Verzinsung der Erstattung von Einfuhrzoll; Anwendbarkeit des Verzinsungsverbots des Art. 241 S. 1 ZK

Tenor

1.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 14.06.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2018 verpflichtet, für erstattete Einfuhrzölle Zinsen gem. § 238 der Abgabenordnung, jeweils für die Zeit von der Zahlung der Einfuhrzölle bis zu ihrer Erstattung, festzusetzen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 241 S. 1; AO § 238; AO § 239 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Erstattung von Einfuhrzoll zu verzinsen ist.

Die Klägerin führte im Jahr 2013 Waren in die Europäische Union ein. Sie erwirkte zwei verbindliche Zolltarifauskünfte des Hauptzollamts Z, die diese Waren der Codenummer 8528 5940 90 0 zuwiesen. Gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Klägerin Einsprüche ein, weil sie die Einreihung für unzutreffend hielt.