BFH - Beschluss vom 18.07.2012
II B 49/12
Normen:
AO § 236;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1578
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 189/12

Voraussetzungen der Verzinsung von Erstattungsansprüchen

BFH, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen II B 49/12

DRsp Nr. 2012/17072

Voraussetzungen der Verzinsung von Erstattungsansprüchen

1. NV: Eine Verzinsung nach § 236 AO kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig geworden sind. 2. NV: Kommt es, ohne dass in der Hauptsache ein Klageverfahren rechtshängig wird, im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu der begehrten Herabsetzung der Steuer, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 236 AO nicht erfüllt.

Eine Verzinsung nach § 236 AO kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Wird eine Steuer auch ohne Klageverfahren herabgesetzt, greift § 236 AO nicht ein. Diese Voraussetzung erfüllt ein beim Finanzgericht allein anhängig gewordenes Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO), dass lediglich der vorläufigen Sicherung der Rechte des Betroffenen dient, nicht. Demgemäß sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 236 AO nicht erfüllt, wenn es, ohne dass in der Hauptsache ein Klageverfahren anhängig wird, im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu der begehrten Änderung des Steuerbescheides kommt.

Normenkette:

AO § 236;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.