FG München - Urteil vom 08.05.2009
10 K 1697/08
Normen:
AO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 2; AO § 110 Abs. 2 S. 2; AO § 355 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 1907

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des fristgebundenen Schriftsatzes

FG München, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 1697/08

DRsp Nr. 2009/17579

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des fristgebundenen Schriftsatzes

Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des Schriftstücks ist sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich. Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe den fristwahrenden Schriftsatz zur Post gegeben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 2; AO § 110 Abs. 2 S. 2; AO § 355 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl.) ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist der Vater von M (geb. ... 1988), K (geb. ... 1989), Z (geb. ... 1991) und K (geb. ... 2003). Die Kinder leben bei ihrer Mutter in Polen.