BGH - Beschluss vom 28.07.2022
III ZB 65/21
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 314/20
OLG Stuttgart, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 9/21

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung des Honorars auf Grundlage der Beauftragung einer Detektei mit Recherchearbeiten

BGH, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen III ZB 65/21

DRsp Nr. 2022/12222

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung des Honorars auf Grundlage der Beauftragung einer Detektei mit Recherchearbeiten

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.2. Im Hinblick auf eine Übermittlung per EGVP kann eine im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts liegende oder eine anderweitige, dem Übermittlungsmedium immanente, technische Ursache - hier für eine ausweislich des Prüfprotokolls ungültige qualifizierte elektronische Signatur - nicht einfach unterstellt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 12. August 2021 - 2 U 9/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 11.900 €

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe

I.

Der Kläger beauftragte den Beklagten als Inhaber einer Detektei mit Recherchearbeiten zu seinem früheren Arbeitgeber. Mit der vorliegenden Klage macht er Ansprüche auf Rückzahlung des Honorars geltend.