BFH - Beschluss vom 17.10.2017
IX B 98/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, § 62 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 49
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10037/16

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen IX B 98/17

DRsp Nr. 2017/16682

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist noch Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt worden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juni 2017 5 K 10037/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, § 62 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet worden (dazu unter 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (dazu unter 2.). Das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 1. September 2017 kann nicht als Begründung berücksichtigt werden (dazu unter 3.).