OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2021
10 U 21/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 424/18

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung aufgrund verspäteter Übermittlung per Telefax

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 21/21

DRsp Nr. 2021/9609

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung aufgrund verspäteter Übermittlung per Telefax

1. Ein per Fernkopie an ein Gericht übersandter Schriftsatz ist fristgerecht eingegangen, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (hier: verneint). 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung aufgrund verspäteter Übermittlung per Telefax kommt nur in Betracht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Faxauftrag an den Dienstleister rechtzeitig vor Fristablauf erteilt worden ist (hier: verneint).

Der Antrag der Beklagten vom 21.03.2021 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.07.2020, Aktenzeichen: 13 O 424/18, wird als unzulässig verworfen.

Mit Ausnahme der der Streithelferin entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst trägt, trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 233;

Gründe:

I.