Der Antrag der Beklagten vom 21.03.2021 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.07.2020, Aktenzeichen:
Mit Ausnahme der der Streithelferin entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst trägt, trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 16.000 € festgesetzt.
I.
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