BFH - Beschluss vom 29.11.2022
VIII B 141/21
Normen:
FGO § 52d Abs. 7; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 104 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; FGO § 105 Abs. 1 S. 2; ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 3; ZPO § 174 Abs. 4; AO § 162;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 74
BFH/NV 2023, 143
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2219/19

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils über das beA des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen VIII B 141/21

DRsp Nr. 2022/18119

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils über das beA des Prozessbevollmächtigten

NV: Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das FG übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis nicht führen kann, dass die Übermittlung entgegen den Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen sei.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2021 – 1 K 2219/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d Abs. 7; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 104 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; FGO § 105 Abs. 1 S. 2; ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 3; ZPO § 174 Abs. 4; AO § 162;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.