LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2021
L 5 KR 531/20 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 56; SGG § 202 S. 1; SGG § 113 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 2 S. 7; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ZPO § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 2; SGG § 133 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 3693/18

Voraussetzungen der Wirksamkeit von Trennungsbeschlüssen des SozialgerichtsErforderlichkeit der Anhörung vor Erlass eines sozialgerichtlichen TrennungsbeschlussesStreitwertfestsetzung in Abrechnungsstreitigkeiten bezüglich stationärer Behandlung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 531/20 B

DRsp Nr. 2023/6216

Voraussetzungen der Wirksamkeit von Trennungsbeschlüssen des Sozialgerichts Erforderlichkeit der Anhörung vor Erlass eines sozialgerichtlichen Trennungsbeschlusses Streitwertfestsetzung in Abrechnungsstreitigkeiten bezüglich stationärer Behandlung

Trennungsbeschlüsse nach § 202 SGG i.V.m. 145 Abs. 1 ZPO sind zu begründen. Die Beiteiligten sind anzuhören.

Soweit ein Trennungsbeschluss ohne vorherige Anhörung der Parteien erfolgt ist und nicht begründet wurde, ist er formal fehlerhaft ergangen. Bei Klagerücknahme ist daher nur ein Streitwert für die zunächst anhängige Klage insgesamt zu bestimmen und auf dieser Grundlage hat eine Abrechnung und Ausgleichung der Prozesskosten zu erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Streitwertbeschluss vom 14.03.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 56; SGG § 202 S. 1; SGG § 113 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 2 S. 7; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ZPO § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 2; SGG § 133 S. 2;

Gründe

I.

Die Staatskasse wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) im Klageverfahren wegen Abrechnungsstreitigkeiten (S 15 KR 3693/19).