FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2001
VI 269/99
Normen:
AO § 169 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 5 ; AO § 173 Abs. 1 ; AO § 370 ;

Voraussetzungen der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen VI 269/99

DRsp Nr. 2001/13198

Voraussetzungen der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

Zu den Voraussetzungen der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO, insbesondere den Anforderungen für den Nachweis eines Schuldausschließungsgrundes

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 5 ; AO § 173 Abs. 1 ; AO § 370 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Erlass von Änderungsbescheiden eine auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist gilt.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem am 21.12.1995 verstorbenen Herrn W (im Folgenden: W), der als Kriminalbeamter beruflich tätig und in den Streitjahren pensioniert war. Seit dem 17.07.1989 war sie aufgrund der ihr von W erteilten schriftlichen Vollmacht seine Bevollmächtigte "für alle Angelegenheiten".

Der 1918 geborene Rechtsvorgänger der Klägerin erlitt im Jahre 1988 einen Schlaganfall. Das Versorgungsamt Hamburg stellte mit Bescheid vom 27.09.1994 folgende Behinderungen fest:

- Halbseitenlähmung rechts mit Sprachstörung, Harn- und Stuhlinkontinenz nach

Schlaganfall,

- chronische Bronchitis bei Lungenemphysem

- degenerative Veränderung der Kniegelenke, arterielle Beindurchblutungsstörungen

- Diabetes mellitus.

Es stellte ferner fest, dass dieser Zustand seit dem Schlaganfall 1988 bestehe.