OLG Dresden - Beschluss vom 11.10.2018
4 U 1197/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 318
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 2105/17

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 1197/18

DRsp Nr. 2019/540

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Allein der Umstand, dass das Persönlichkeitsrecht nur in der Ausprägung der Sozialsphäre betroffen wird, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung nicht aus. 2. Eine nur begrenzte Selbstöffnung des Persönlichkeitsrecht kann auch dann vorliegen, wenn eine Striptease-Tänzerin zur Bedingung für ihre Auftritte macht, dass diese weit entfernt von ihrem Wohnort stattfinden und der Veranstalter ein Fotografierverbot verhängt. 3. Eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos liegt auch dann nicht vor, wenn für die Betroffene erkennbar ist, dass ein solches Verbot nicht von alles Besuchern eingehalten wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 8.1.2019 wird aufgehoben.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 3000,- EUR festgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: