BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 10/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 437/07

Voraussetzungen der Zugrundelegung eines Vermögensübergabevertrags und Versorgungsvertrags der Besteuerung; Anerkennung von Rentenzahlungen aus einem Übergabevertrag als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 10/09

DRsp Nr. 2011/1898

Voraussetzungen der Zugrundelegung eines Vermögensübergabevertrags und Versorgungsvertrags der Besteuerung; Anerkennung von Rentenzahlungen aus einem Übergabevertrag als Sonderausgaben

NV: Die verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen führt für sich allein nicht zur Versagung des Sonderausgabenabzugs. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Parteien einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsvertrags besitzen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) übertrugen diesem mit notariellem Vertrag vom 15. September 2003 (Übergabevertrag) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum 1. Oktober 2003 das Eigentum an zwei vermieteten Hausgrundstücken. In § 1 des Vertrags war u.a. vereinbart, der Kläger trete mit dem Tag der Besitzübergabe als Vermieter in die Mietverträge ein und stelle die Überlasser nach dem Tag der Besitzübergabe von allen Ansprüchen der Mieter frei. In § 4 des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf Lebenszeit monatlich 2.000 EUR jeweils im Voraus bis zum Dritten des Kalendermonats als dauernde Last zu bezahlen. Im Übergabevertrag nahmen die Vertragsparteien auf § 323 der Zivilprozessordnung Bezug.