OLG Oldenburg - Urteil vom 26.07.2007
1 U 8/07
Normen:
GmbHG § 9a Abs. 1 ; GmbHG § 16 Abs. 3 ; GmbHG § 22 Abs. 1 ; GmbHG § 20 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2195
GmbHR 2007,1043
NZG 2008, 32
OLGReport-Oldenburg 2007, 734
ZIP 2008, 267
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 15.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 494/06

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Bareinlage bei Gründung einer Einmann-GmbH

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 1 U 8/07

DRsp Nr. 2007/16181

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Bareinlage bei Gründung einer Einmann-GmbH

»1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach §§ 9a Abs. 1, 16 Abs.3, 22 Abs.1 GmbHG) unberührt.