FG Nürnberg - Urteil vom 14.10.2008
2 K 649/08
Normen:
AO § 164 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage

FG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 649/08

DRsp Nr. 2009/1490

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage

Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger nicht durch die Bezeichnung des Streitgegenstandes das Ziel seines Begehrens hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Lediglich die Benennung des angegriffenen Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung genügt nicht. Das Gericht muss nicht nur erkennen können, dass und welcher Verwaltungsakt angefochten wird, sondern auch, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage.

Der Kläger ist im Bereich Werbe-Design und Werbetechnik tätig. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung für die Streitjahre 2005 und 2006 Umsatzsteuererklärungen nicht einreichte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 29.03.2007 die Umsatzsteuer 2005 und mit Bescheid vom 23.10.2007 die Umsatzsteuer 2006 jeweils i.H.v. ....,.. € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) fest. Mit weiterem Bescheid vom 23.10.2007 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 29.03.2007 betreffend das Jahr 2005 auf (§ 164 Abs. 3 AO).