OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2018
18 W 53/17
Normen:
AktG § 148 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AG 2019, 395
NZG 2019, 582
ZIP 2019, 1010
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 3/16

Voraussetzungen der Zulassung der Geltendmachung von Ansprüchen einer Aktiengesellschaft durch einzelne Aktionäre

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 18 W 53/17

DRsp Nr. 2019/5738

Voraussetzungen der Zulassung der Geltendmachung von Ansprüchen einer Aktiengesellschaft durch einzelne Aktionäre

1. Im Verfahren der Zulassung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft durch einzelne Aktionäre gem. § 148 Abs. 1 AktG bedarf es zunächst lediglich einer schlüssigen Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs, da die abschließende Prüfung, ob der Gesellschaft ein Ersatzanspruch i.S. von §§ 148 Abs. 1 S. 1, 147 Abs. 1 S. 1 AktG zusteht, dem eigentlichen Klageverfahren vorbehalten ist. 2. Bei Unredlichkeiten i.S. von § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG handelt es sich in erster Linie um "ins Kriminelle reichende Treuepflichtverstöße". Darunter können auch Verstöße gegen Wettbewerbsverbote durch Mitglieder des Vorstands fallen. 3. Maßgeblich für die Frage, ob diese gegen das in § 88 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG normierte Wettbewerbsverbot verstoßen haben, ist der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 11.05.2017 - 91 O 3/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

AktG § 148 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1.