BFH - Beschluss vom 28.08.2018
IX B 143/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 37
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 881/11

Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen RechtsprechungBegriff der Divergenz

BFH, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen IX B 143/17

DRsp Nr. 2018/17706

Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Begriff der Divergenz

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. April 2017 11 K 881/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.