Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. April 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.
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