I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vier zwischen 1990 und 1999 geborene Kinder, die seit Beginn ihrer jeweiligen Schulpflicht eine Schule in der Türkei besuchen, dort bei den Großeltern wohnen und sich nur in den Sommerferien in Deutschland aufhalten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung auf, da die Kinder im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|