BFH - Beschluss vom 22.04.2009
III B 35/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2137/05

Voraussetzungen der Zulassung einer Revision gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für zum Schulbesuch in der Türkei befindliche Kinder; Darlegungsanforderungen bei der Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

BFH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen III B 35/08

DRsp Nr. 2009/14988

Voraussetzungen der Zulassung einer Revision gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für zum Schulbesuch in der Türkei befindliche Kinder; Darlegungsanforderungen bei der Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vier zwischen 1990 und 1999 geborene Kinder, die seit Beginn ihrer jeweiligen Schulpflicht eine Schule in der Türkei besuchen, dort bei den Großeltern wohnen und sich nur in den Sommerferien in Deutschland aufhalten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung auf, da die Kinder im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).