BFH - Beschluss vom 08.10.2014
VII B 25/14
Normen:
StBerG § 3a Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 526
DStR 2015, 319
DStRE 2015, 767
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 346/13

Voraussetzungen der Zulassung eines im Ausland tätigen Steuerberaters zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland

BFH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen VII B 25/14

DRsp Nr. 2015/3853

Voraussetzungen der Zulassung eines im Ausland tätigen Steuerberaters zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland

1. NV: Die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG kann bei fehlender Reglementierung des Berufs und der Ausbildung zu diesem Beruf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Ausland mindestens zwei Jahre eine berufliche Niederlassung unterhalten hat und beratend tätig geworden ist. 2. NV: Fehlt der Nachweis der Aufnahme einer beratenden Tätigkeit im Ausland, kommt der Frage, ob derjenige, der in Deutschland mit Erfolg ein Steuerberaterexamen abgelegt hat, von einer Nachweispflicht nach § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG befreit ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Fehlt es bereits an einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat, so stellt sich die Frage nicht, ob die antragstellende Person den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2013 2 K 346/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StBerG § 3a Abs. 1 S. 4;

Gründe