BFH - Beschluss vom 18.07.2014
XI B 37/14
Normen:
EStG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1779
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 106/12

Voraussetzungen der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 18.07.2014 - Aktenzeichen XI B 37/14

DRsp Nr. 2014/13531

Voraussetzungen der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen

NV: Allein aus dem Umstand, dass ein Unternehmer nachgewiesenermaßen beabsichtigt, ein gemischt genutztes Gebäude teilweise zu vermieten, ergibt sich noch nicht, dass er das Gebäude insoweit teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnet.

Will ein Steuerpflichtiger ein Gebäude, das er zu vermieten beabsichtigt, in sein Betriebsvermögen überführen, so ist eine frühzeitige, eindeutige Zuordnungsentscheidung zu treffen und nach außen zu dokumentieren. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige die Vorsteuer erst für zwei Jahre nach der Errichtung des Gebäudes liegende Voranmeldungszeiträume geltend macht.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahr 2007 (Streitjahr) bezogene Eingangsleistungen für ein gemischtgenutztes Gebäude rechtzeitig dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom März 2007 ein bebautes Grundstück in A. Das Altgebäude wurde im Sommer 2007 abgerissen und ein Neubau errichtet, der im Jahr 2009 fertig gestellt wurde.