FG Nürnberg - Urteil vom 24.02.2005
IV 296/04
Normen:
InvZulG § 3 ;

Voraussetzungen der Zurechnung der Vertriebstätigkeit als Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes der Betriebsstätte

FG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen IV 296/04

DRsp Nr. 2007/778

Voraussetzungen der Zurechnung der Vertriebstätigkeit als Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes der Betriebsstätte

Werden Waren in einer Betriebsstätte in den alten Bundesländern produziert (Sägewerk), von dort unter Rechnungsstellung dieser Betriebsstätte und entsprechender Anwicklung des Zahlungsverkehrs an den Kunden geliefert, so sind diese Umsätze nicht als Vertrieb zu einer Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes in den neuen Bundesländern zuzurechnen, auch wenn der Auftrag durch persönliche Kontaktaufnahme und Abwicklung (Erstellung von Angeboten, Bearbeitung von Reklamationen) der Mitarbeiter der Betriebsstätte in den neuen Bundesländern zustande kam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Weiterverrechnung der direkt an den Kunden ausgelieferten Ware an die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern nicht vorgenommen wurde.

Normenkette:

InvZulG § 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Gewährung von Investitionszulage vorliegen.