BFH - Urteil vom 06.05.2020
X R 26/19
Normen:
FGO § 105 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5, 7; OWiG § 31 Abs. 3, § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1238
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 19/14 AO

Voraussetzungen der Zurechnung des Gewinns aus einem EinzelunternehmenVoraussetzungen der Verlängerung der Festsetzungsfrist durch die Bekanntgabe der Einleitung eines SteuerstrafverfahrensAnforderungen an die Tatsachenfeststellungen im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen X R 26/19

DRsp Nr. 2020/14889

Voraussetzungen der Zurechnung des Gewinns aus einem Einzelunternehmen Voraussetzungen der Verlängerung der Festsetzungsfrist durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Der Gewinn aus einem Einzelunternehmen ist demjenigen zuzurechnen, der Unternehmerinitiative entfaltet (das Unternehmen tatsächlich führt) und das Unternehmerrisiko (die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens) trägt. 2. NV: In den Fällen des § 171 Abs. 7 AO kann sich die —dort an die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgungsverjährung gekoppelte— Festsetzungsfrist durch die Erfüllung von Tatbeständen für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung weiter verlängern. 3. NV: Ein Tatbestand, der lediglich das Beteiligtenvorbringen im Konjunktiv wiedergibt und nicht erkennen lässt, welche der dort angeführten Tatsachenbehauptungen der Beteiligten das FG mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht hat feststellen wollen, ist materiell-rechtlich fehlerhaft.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2019 – 12 K 19/14 E, AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.