BFH - Beschluss vom 05.04.2017
III B 122/16
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1047
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13224/15

Voraussetzungen der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter

BFH, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen III B 122/16

DRsp Nr. 2017/7417

Voraussetzungen der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter

1. Der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter darf nur unter engen Voraussetzungen selbst über diesen Antrag entscheiden. Die Selbstentscheidung ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt. 2. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. 3. Wird zu Unrecht im Urteil über ein Ablehnungsgesuch entschieden, kann dessen Zurückweisung das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzen und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden.

Erfordert die Prüfung des Inhalts eines Ablehnungsgesuchs eine Bewertung des Verhaltens des abgelehnten Richters unter Berücksichtigung des von der Prozessordnung gesteckten Rahmens, so ist dieser gehindert, das Ablehnungsgesuch selbst als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

Tenor