BFH - Beschluss vom 04.03.2009
X S 10/09 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Voraussetzungen des § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)

BFH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen X S 10/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/7924

Voraussetzungen des § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zudem machte er in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus einem Handel mit Obst, Gemüse, Blumen, Lebensmitteln und Geschenkartikeln geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erkannte die Verluste nicht an, sondern berücksichtigte einen Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 5 738,59 EUR. Die Klage des Antragstellers führte zu einer Verringerung des Gewinns um ca. 800 EUR. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. Dezember 2008 5 K 2016/06 legte der Antragsteller zwar innerhalb der Beschwerdefrist Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er war jedoch nicht durch einen nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Bevollmächtigten vertreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist (26. Januar 2009) beantragte er mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 16. Februar 2009 eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.

II.