I.
Streitig ist insbesondere, ob ein Grundstückskaufvertrag nach § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde.
Mit notariell beurkundetem Vertrag (3. Nachtrag) vom 27. November 1997 (URNr. 1861/1997 des ...) als amtlich bestelltem Vertreter des Notars ... übereignete die Gemeinde H. an die Klägerin, die M. GmbH & Co. Grundstückserschließungs KG, Flächen aus den bisherigen FlNrn. 1 und 2 in der Gemeinde H.
Grundlage dieses als 3. Nachtrag zur URNr. 1237 vom 25. Juli 1994 bezeichneten Vertrages ist der notariell beurkundete Kauf- und Tauschvertrag vom 25. Juli 1994 (URNr. 1237/1994 des Notars ...), in dem die Klägerin und die Gemeinde H. rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über die beiden damals noch im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke FlNr. 1 und 2 in der Gemeinde H. trafen. Der Vertrag sah vor, dass das Eigentum an den beiden insgesamt 90.717 qm großen Grundstücken auf die Gemeinde H. zu übertragen war.
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