Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2019 (Festsetzung des Streitwertes) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2019 (Nichterhebung von Kosten) werden zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Festsetzung des Streitwerts (§§ 32 II 1 RVG, 68 I 1 GKG) ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Streitwert mit 5.870 Euro zutreffend festgesetzt.
Zur Wertbemessung sind die Beträge der drei Zahlungs(haupt)anträge zusammenzurechnen (§ 39 I GKG): 2 x 2.500 + 870 = 5.870 Euro.
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