BFH - Urteil vom 02.03.2016
I R 73/14
Normen:
EStG 1997 i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 09.09.1998 § 34c Abs. 1; EStG 1997 i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 09.09.1998 § 34c Abs. 3; AO (i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008) § 42;
Fundstellen:
BFHE 253, 331
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 216/12

Voraussetzungen des Abzugs ausländischer Steuern bei der Ermittlung der EinkünfteZurechnung von Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH

BFH, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen I R 73/14

DRsp Nr. 2016/11939

Voraussetzungen des Abzugs ausländischer Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte Zurechnung von Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH

1. Ein Abzug ausländischer Steuern gemäß § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus. 2. Werden dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, gemäß § 42 AO a.F. zugerechnet, dann kann er eine von dieser Gesellschaft auf die Weiterausschüttung an eine weitere zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer nicht gemäß § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. abziehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Mai 2014 2 K 216/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG 1997 i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 09.09.1998 § 34c Abs. 1; EStG 1997 i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 09.09.1998 § 34c Abs. 3; AO (i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008) § 42;

Gründe

I.