FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.02.2011
2 K 287/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Voraussetzungen des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 2 K 287/07

DRsp Nr. 2011/7167

Voraussetzungen des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Nimmt ein GmbH-Gesellschafter bei der GmbH ein Darlehen auf, um damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren, die wiederum als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen, sind die vom Gesellschafter an die GmbH zu entrichtenden Schuldzinsen für das Darlehen keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger ist mit 62,5 % an der ... GmbH (GmbH) beteiligt; er ist Gesellschafter-Geschäftsführer. Daneben sind seine Mutter mit 30% und sein Vater mit 7,5% Gesellschafter der GmbH.

Die GmbH nahm 1995 ein Darlehen auf, um den Erwerb eines Betriebsgrundstückes zu finanzieren. In dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung der GmbH vom 1. Dezember 1995 heißt es wie folgt: