BFH - Urteil vom 21.01.2016
I R 22/14
Normen:
AStG a.F. (i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 253, 82
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1053/11

Voraussetzungen des Ansatzes eines Korrekturbetrages i.S. von § 1 Abs. 1 AStG a.F.

BFH, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen I R 22/14

DRsp Nr. 2016/8868

Voraussetzungen des Ansatzes eines Korrekturbetrages i.S. von § 1 Abs. 1 AStG a.F.

Eine Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung i.S. § 1 Abs. 4 AStG a.F., die den Ansatz eines Korrekturbetrags i.S. § 1 Abs. 1 AStG a.F. rechtfertigt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Februar 2014 4 K 1053/11 E aufgehoben.

Zu den Streitjahren 2004 und 2005 wird die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Zum Streitjahr 2006 wird die Einkommensteuer unter Abänderung der angefochtenen Festsetzung in Gestalt der (Teil–)Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011 in der Weise festgesetzt, dass ein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. unterbleibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AStG a.F. (i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4;

Gründe

A.